§ 207 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des
Abschöpfungsverfahrens

§ 207.

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.

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