ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des
Abschöpfungsverfahrens
§ 207.
Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)