§ 207 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 207.

(1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

  1. 1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder
  2. 2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(2a) DieGenehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
  2. 2. der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt und
  3. 3. der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 2a sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anzuzeigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Schlagworte

Erhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40110705

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