§ 207 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 207.

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 174 Z 1 und 2, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

  1. 1. der §§174 Z1, 181 Abs.1 und 206 Abs.2 die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
  2. 2. des §177 Abs.2 und 3 die gemäß §177 Abs.1 zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
  3. 3. der §§174 Z2 und 181 Abs.4 das besondere Verhandlungsgremium,
  4. 4. des §190 Abs.2 die nach der Vereinbarung gemäß §190 Abs.1 zuständige Arbeitnehmervertretung,
  5. 5. des §204 Abs.1 die zentrale Leitung

    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

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