Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
§ 206a.
Wird um eine Konzession für ein Gastgewerbe zum Zwecke der Fortführung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes angesucht, so hat die Behörde auf Grund eines entsprechenden Antrags eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes zu erteilen, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllt und wenn die beantragten Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 und die beantragte Betriebsart den Berechtigungen und der Betriebsart des fortzuführenden bestehenden Gastgewerbebetriebes entsprechen. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung endigt mit der Erteilung oder mit der Verweigerung der beantragten Konzession. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung gilt nur für jene Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die im Konzessionserteilungsbescheid bezeichnet waren, auf Grund dessen das Gastgewerbe im fortzuführenden Gastgewerbebetrieb ausgeübt wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075783
alte Dokumentnummer
N5198811440J
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