§ 206a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 206a.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006314

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