Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 206a.
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006314
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