§ 206 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 206.

Geständnisse des Beschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht, den Tatbestand, soweit als möglich, zu ermitteln. Ist das Geständnis umfassend und durch die übrigen Ergebnisse der Voruntersuchung unterstützt, so hängt die Vornahme weiterer Erhebungen von den besonderen Anträgen des Anklägers ab.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030509

alte Dokumentnummer

N2197523862S

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