§ 206 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ausstellung des Befähigungsausweises

§ 206

Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

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