§ 206 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 206.

Wenn der Empfänger seine Abgabestelle ändert und die neue Abgabestelle im Postbezirk des bisherigen Abgabepostamtes liegt, sind die für ihn einlangenden Postsendungen bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von dem dem Einlangen der Anzeige folgenden Monatsersten an, an der neuen Abgabestelle zuzustellen, wenn er dem Abgabepostamt die Änderung der Abgabestelle schriftlich angezeigt hat. Hat der Empfänger die Anzeige unterlassen, dürfen die für ihn einlangenden Postsendungen als unzustellbar behandelt werden. Das gleiche gilt, wenn die Frist abgelaufen ist und der Empfänger keinen Nachsendungsantrag gestellt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146105

alte Dokumentnummer

N9195722785L

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