Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 206.
Wenn der Empfänger seine Abgabestelle ändert und die neue Abgabestelle im Postbezirk des bisherigen Abgabepostamtes liegt, sind die für ihn einlangenden Postsendungen bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von dem dem Einlangen der Anzeige folgenden Monatsersten an, an der neuen Abgabestelle zuzustellen, wenn er dem Abgabepostamt die Änderung der Abgabestelle schriftlich angezeigt hat. Hat der Empfänger die Anzeige unterlassen, dürfen die für ihn einlangenden Postsendungen als unzustellbar behandelt werden. Das gleiche gilt, wenn die Frist abgelaufen ist und der Empfänger keinen Nachsendungsantrag gestellt hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146105
alte Dokumentnummer
N9195722785L
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