§ 206 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Steinmetzmeister

§ 206.

(1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt

  1. 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
  2. 2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften.

(2) Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1), der Schlosser (§ 94 Z 13) und der Bildhauer (§ 94 Z 94) bleiben unberührt.

Schlagworte

Betonwarenerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082469

alte Dokumentnummer

N5199434731J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)