§ 206 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger

und Terrazzomacher

§ 206

(1) § 206.Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt:

  1. 1. Zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
  2. 2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
  3. 3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.

(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.

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