§ 205a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 205a.

Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen auch ohne Vorliegen eines Nachsendungsantrages nachzusenden, wenn die neue Anschrift bekannt ist, durch die Nachsendung keine zusätzlichen Gebühren anfallen und weder der Absender noch der Empfänger die Nachsendung ausgeschlossen haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146103

alte Dokumentnummer

N9195722783L

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