Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 205a.
Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen auch ohne Vorliegen eines Nachsendungsantrages nachzusenden, wenn die neue Anschrift bekannt ist, durch die Nachsendung keine zusätzlichen Gebühren anfallen und weder der Absender noch der Empfänger die Nachsendung ausgeschlossen haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146103
alte Dokumentnummer
N9195722783L
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