§ 2.05
Kennzeichen der Anker
- 1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
- 2. Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131530
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