§ 205 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 2.05

Kennzeichen der Anker

  1. 1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
  2. 2. Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131530

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