§ 205 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 205.

(1) Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, sind ihm diese im Laufe der Voruntersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält. Bei solchen Gegenüberstellungen ist das im § 168 Abs. 3 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.

(2) Die im § 152 Abs. 1 Z. 1 angeführten Personen dürfen, wenn sie sich als Zeugen abhören lassen, die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ablehnen, außer wenn dieser sie selbst verlangt.

Schlagworte

Entschlagung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030508

alte Dokumentnummer

N2197523861S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)