§ 205 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Zimmermeister

§ 205.

(1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen u. dgl. berechtigt.

(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.

(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des § 202 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

(5) § 202 Abs. 4 gilt für Zimmermeister sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082468

alte Dokumentnummer

N5199434730J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)