§ 205
§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur
- 1. mit seiner Zustimmung,
- 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,
- 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
- 4. bei Auflassung der Planstelle oder
- 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.
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