Zusätzliche Berechtigungen der Prüferinnen und Prüfer
§ 204a.
(1) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. a dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.
(2) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. e dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.
(3) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. b dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.
(4) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. f dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR40171793
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