§ 204 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 2.04

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. 1. An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“, der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) und der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
  2. 2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131529

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