Das Ansuchen
§ 204.
(1) Das Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe hat außer den im § 341 genannten Angaben die beantragten Berechtigungen (§ 189 Abs. 1) und die beantragte Betriebsart (§ 192 Abs. 2) zu enthalten.
(2) Dem Ansuchen ist eine der Art und dem Umfang des in Aussicht genommenen Gastgewerbebetriebes entsprechende maßstabgetreue Planskizze der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
Schlagworte
Betriebsraum
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070187
alte Dokumentnummer
N5197418586S
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