§ 204 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Das Ansuchen

§ 204.

(1) Das Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe hat außer den im § 341 genannten Angaben die beantragten Berechtigungen (§ 189 Abs. 1) und die beantragte Betriebsart (§ 192 Abs. 2) zu enthalten.

(2) Dem Ansuchen ist eine der Art und dem Umfang des in Aussicht genommenen Gastgewerbebetriebes entsprechende maßstabgetreue Planskizze der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

Schlagworte

Betriebsraum

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070187

alte Dokumentnummer

N5197418586S

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