Begünstigende gesetzliche Bestimmungen
§ 203l
§ 203l. Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:
- 1. die Anwendbarkeit des § 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,
- 2. das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
- 3. die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
- a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,
- b) des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,
- c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
- d) des § 63 Abs. 8 und 9 WG 2001 und
- e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und
- 4. der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen
- a) Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- b) Dienst als Militärperson auf Zeit
geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
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