§ 203 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Rechtsstellung des Treuhänders

§ 203.

(1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderhalbjahres an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind

  1. 1. die Masseforderungen,
  2. 2. die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
  3. 3. die Forderungen der Konkursgläubiger

    nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.

(3) Der Treuhänder hat dem Gericht

  1. 1. jährlich,
  2. 2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und
  3. 3. bei Beendigung seiner Tätigkeit

    Rechnung zu legen.

(4) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann.

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