3. Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen Ausschreibungspflicht
§ 203
(1) § 203.Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
- 1. die Planstelle mit
- a) einem Bundeslehrer oder
- b) einem sonstigen Bundesbeamten
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
- 2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
- a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
- b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
- 3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
- a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
- b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
- 4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 206 bis 207l voranzugehen hat.
(3) Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Abs. 2 nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.
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