Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
Zusammensetzung des Beirates
§ 202d.
(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
- 1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 202 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,
- 2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 202 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,
- 3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 202 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006308
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