§ 202b PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 202b.

Eine Erklärung nach § 202a umfaßt nicht die von einer Behörde oder einem Amt herausgegebenen Zeitungen sowie Massensendungen, deren Absender eine Behörde oder ein Amt ist, wenn diese Sendungen in unmittelbarer Nähe des Freimachungsvermerkes bzw. bei unverpackt aufgegebenen Zeitungssendungen auf der ersten oder der letzten Seite, den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilung“ tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146099

alte Dokumentnummer

N9195722779L

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