Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 202b.
Eine Erklärung nach § 202a umfaßt nicht die von einer Behörde oder einem Amt herausgegebenen Zeitungen sowie Massensendungen, deren Absender eine Behörde oder ein Amt ist, wenn diese Sendungen in unmittelbarer Nähe des Freimachungsvermerkes bzw. bei unverpackt aufgegebenen Zeitungssendungen auf der ersten oder der letzten Seite, den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilung“ tragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146099
alte Dokumentnummer
N9195722779L
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