Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 202a.
Der Inhaber einer Abgabestelle ist berechtigt, im voraus zu erklären, daß Sendungen, die an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben sind, nicht übernommen werden. Für diese Erklärung, die bei jedem Postamt abgegeben werden kann, ist das von der Post hiefür aufgelegte Formular zu verwenden. Der Inhaber der Abgabestelle hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146098
alte Dokumentnummer
N9195722778L
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