§ 202 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 202.

Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Voruntersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030505

alte Dokumentnummer

N2197523858S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)