Ersichtlichmachung der Preise
§ 202.
Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs erforderlich ist, kann in Verordnungen gemäß § 73 Abs. 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung der Preise auch angeordnet werden, daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in einem Verzeichnis bekanntgeben müssen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070185
alte Dokumentnummer
N5197418584S
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