§ 202 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Ersichtlichmachung der Preise

§ 202.

Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs erforderlich ist, kann in Verordnungen gemäß § 73 Abs. 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung der Preise auch angeordnet werden, daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in einem Verzeichnis bekanntgeben müssen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070185

alte Dokumentnummer

N5197418584S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)