§ 202 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 202.

(1) Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf §. 201 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden. Einstellungsanträge nach §. 200 Z 1 die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(2) Wenn zur Zeit, da der Einstellungs- oder Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Executionsgericht behufs Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von amtswegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Einstellungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021125

alte Dokumentnummer

N2189616925T

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