§ 202 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Verantwortlichkeit des Vormundes und des Gerichtes

in Rücksicht dieses Gegenstandes.

§ 202

§ 202. Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verhehlet, hat, so wie das Gericht, das wissentlich einen nach dem Gesetze untauglichen Vormund ernennet, allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.

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