§ 201a BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

§ 201a.

(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 20, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 10, 204 Abs. 1 und 2, 220, 232, 241a, 247a, 276 Abs. 1, 279 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 9.

(2) Eine Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert

  1. 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
  2. 2. bei Bauaufträgen 500 000 Euro
  1. nicht erreicht.

(3) Der Aufruf zum Wettbewerb hat

  1. 1. durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 4 oder
  2. 2. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220
  1. zu erfolgen.

(4) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 219 Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,
  2. 2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
  3. 3. Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
  4. 4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.

(5) Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.

(7) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(8) Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.

(9) Bei einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150607

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