2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01
Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- 1. An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
- a) sein Name, der auch eine Devise sein kann;
- Der Name oder die Devise ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er oder muss sie darüber hinaus so angebracht sein, dass er oder sie von hinten sichtbar ist. Werden eine oder mehrere dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Abkürzung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes (Anlage 1) folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
- b) sein Heimat- oder Registerort;
- Der Name des Heimat- oder Registerortes ist auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
- c) seine amtliche Identifikationsnummer;
- Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in lit. a anzubringen.
- 2. Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,
- a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
- b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
- 3. Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Im Donauraum können die oben genannten Kennzeichen zusätzlich in Schriftzeichen nach dem nationalen Alphabet angebracht sein.
- 4. Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
- 5. Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.
- In Österreich gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge nicht auf Wasserstraßen, die nicht Grenzstrecken sind.
Schlagworte
Heimatort
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131526
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