Disziplinarrecht
§ 200k.
(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40206351
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