Disziplinarrecht
§ 200k.
(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Hochschullehrpersonen müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen angehören.
(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40215926
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