§ 200a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

jetzt § 157

Zahlungsvereinbarung

§ 200a.

Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

jetzt § 157

Schlagworte

Ratenvereinbarung, Stundung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041569

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