Allgemeines
§ 200.
Zur selbständigen Führung von Jachten können Befähigungsausweise nach Maßgabe des § 201 erworben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Zur selbständigen Führung von Jachten können Befähigungsausweise nach Maßgabe des § 201 erworben werden.
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