§ 200.
Die verschlossene Tasche ist mit dem vereinbarten Kurs zu befördern und an der vereinbarten Stelle dem auszufolgen, der sich zur Übernahme meldet. Bei der Zurücksendung kann die Tasche zur Aufgabe nichtbescheinigter Briefsendungen benützt werden. Der Rücktritt vom Taschendienst ist schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146095
alte Dokumentnummer
N9195722775L
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