§ 200 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 200.

Die verschlossene Tasche ist mit dem vereinbarten Kurs zu befördern und an der vereinbarten Stelle dem auszufolgen, der sich zur Übernahme meldet. Bei der Zurücksendung kann die Tasche zur Aufgabe nichtbescheinigter Briefsendungen benützt werden. Der Rücktritt vom Taschendienst ist schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146095

alte Dokumentnummer

N9195722775L

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