§ 200 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Außerkrafttreten des 6. Abschnittes

-----------------------------------

§ 200

§ 200. Die Sonderbestimmungen zum Dienstrecht der Hochschullehrer im 6. Abschnitt (§§ 154 bis 160) treten mit Inkrafttreten eines besonderen Dienstrechtes für Hochschullehrer außer Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)