Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, N, O und L
§ 1i
(1) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 hat nach den Anhängen der Richtlinie 92/21/EWG , ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, idF der Richtlinie 95/48/EG , ABl. Nr. L 233 vom 30. September 1995, zu erfolgen.
(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG , ABl. Nr. L 311 vom 14. Dezember 1993, zu erfolgen.
(3) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N und O hat nach den Anhängen der Richtlinie 97/27/EG , ABl. Nr. L 233 vom 25. August 1997, in der Fassung 2003/19/EG , ABl. Nr. L 79 vom 26. März 2003, S 6 zu erfolgen.
(4) Bei Sattelanhängern darf der größte Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers nicht mehr als 12,00 m betragen.
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