§ 1d COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2021

1. Ist auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6). 2. Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 7 und BGBl. II Nr. 370/2021).

Aufwand für die Abgabe von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

§ 1d.

(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARS‑CoV‑2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS‑CoV‑2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40235179

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