§ 1c COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

1. Ist auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6). 2. Zum Außerkrafttreten: Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 7 und BGBl. II Nr. 369/2021 sowie BGBl. I Nr. 370/2021).

Aufwand für COVID‑19-Tests in öffentlichen Apotheken

§ 1c.

(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID‑19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS‑CoV 2 (COVID‑19‑Test) ersetzen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID‑19‑Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(3) Pro durchgeführtem COVID‑19‑Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40231992

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