§ 1b COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 8

Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID‑19

§ 1b.

(1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.

(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID‑19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.

(4) § 1a Z 5 ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40233116

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