§ 1b COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID‑19

§ 1b.

(1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.

(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID‑19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen, umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.

(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40238267

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