§ 1a.
Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10007909
Dokumentnummer
NOR12092077
alte Dokumentnummer
N5199959694L
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