§ 1a PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

§ 1a.

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

  1. 1. die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5 und
  2. 2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
  3. 3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pensionen.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40034850

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