§ 1a PFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2017

Ausgabenpfad

§ 1a.

(1) Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 vor.

(2) Die Zielerreichung wird vom Bundesministerium für Finanzen anhand der festgelegten Ausgabenhöchstwerte im Vergleich zu den Ergebnissen der Pflegedienstleistungsstatistik des jeweiligen Berichtsjahres überprüft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2017

Schlagworte

Ausbau, Betreuungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40188859

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