§ 1a PferdePauschV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2014

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).

§ 1a.

Bei Unternehmern, deren Umsätze gemäß § 2 Abs. 1 ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 400 000 Euro nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und für den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008791

Dokumentnummer

NOR40163166

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