§ 1a Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

§ 1a.

(1) Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223049

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