§ 1a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a.

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098468

alte Dokumentnummer

N6197846335L

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