§ 1a.
Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen eine pauschalierte Beihilfe in der Höhe von 122 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren. Ab dem Folgejahr der erstmaligen Gewährung richtet sich die Höhe dieser pauschalierten Beihilfe nach dem mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr nach § 108 Abs. 2 ASVG vervielfachten Vorjahreswert.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR40190529
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