§ 1a Futtermittelgesetz - Gebührentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 1a.

Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10010489

Dokumentnummer

NOR12136081

alte Dokumentnummer

N8199224367J

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