§ 1a.
Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10010489
Dokumentnummer
NOR12136081
alte Dokumentnummer
N8199224367J
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