§ 1a.
(1) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach § 7 Abs. 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Abs. 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(2) Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß § 10 Abs. 3 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:
- 1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
- 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
- 3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
- 4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
- 5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 FlugAbgG unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 FlugAbgG,
- 6. Abgabenbetrag,
- 7. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:
- a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
- b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
- c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4 FlugAbgG,
- d) Transferpassagiere.
(3) Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß § 11 Abs. 4 FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
- 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
- 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
- 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
- 4. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),
- 5. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
- a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
- b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
- c) Transferpassagiere.
(4) Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
- 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
- 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
- 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
- 4. Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
- 5. Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
- 6. Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAOCode des Flugplatzes,
- 7. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),
- 8. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
- a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
- b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
- c) Transferpassagiere,
- 9. Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAOCodes des Flugplatzes.
(5) Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Abs. 2 bis 4.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005197
Dokumentnummer
NOR40127495
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